AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen LAUBE-DESIGN –
Veronika Laube, Brand Designerin, Georg-Kerschensteiner-Straße 44, 81829 München
(Stand: 15.10.2022)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, die zwischen dem Kunden und der laube-design – Veronika Laube, Brand Designerin, Preysingstraße 27, 81667 München (nachfolgend LAUBE-DESIGN genannt) zustande kommen, gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) in ihrer gültigen Fassung, es sei denn, dass davon abweichende Vereinbarungen und Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Sie gelten auch für Beratungen und Auskünfte.
(2) Diese AGB liegen allen Angeboten, Vereinbarungen und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und LAUBE-DESIGN zugrunde und gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung, auch wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichungen von diesen AGB können nur schriftlich vereinbart werden.
(3) LAUBE-DESIGN ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschließlich aller eventuellen Anlagen zu ändern, zu ergänzen, oder aufzuheben. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, LAUBE-DESIGN hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

§ 2 Formerfordernisse
Die Bezeichnung „schriftlich“ in diesen AGB umfasst auch die Übersendung per E-Mail.

§ 3 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt grundsätzlich durch die Annahme durch den Auftraggeber des schriftlichen Angebots von LAUBE-DESIGN zustande; spätestens jedoch durch die tatsächliche Bereitstellung oder Erbringung der Leistung durch LAUBE-DESIGN.
(2) LAUBE-DESIGN darf sich bei der Erbringung ihrer Vertragsleistungen Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
(3) Bei Abschluss eines Wartungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber bei etwaigen Änderungen oder Erweiterungen des Wartungsobjekts während der Vertragszeit ausschließlich LAUBE-DESIGN zu beauftragen. Das zur Verfügung gestellte Material wird LAUBE-DESIGN nach Beendigung des Wartungsvertrages an den Auftraggeber zurückgeben.

§ 4 Fristen, Termine
(1) Fristen und Termine werden nur aufgrund schriftlicher Bestätigung durch LAUBE-DESIGN verbindlich. Sie können sich bei einem von LAUBE-DESIGN nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und vorübergehenden Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
(2) Soweit der Auftraggeber seinen Pflichten gegenüber LAUBE-DESIGN nicht nachkommt, verzögern sich die Fristen und Termine mindestens um den Zeitraum der Verspätung unbeschadet der Rechte von LAUBE-DESIGN wegen Verzuges durch den Auftraggeber.
(3) Sofern Ausfallzeiten entstehen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der dadurch verursachte Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Unterbrechungen und den vorzeitigen Abbruch des Auftrags, wenn die Ursache hierfür nicht von LAUBE-DESIGN zu vertreten ist.

§ 5 Abnahme
(1) LAUBE-DESIGN setzt dem Auftraggeber mit schriftlicher Bereitstellungsanzeige eines (Teil-) Werkes eine Frist von zwei Wochen, innerhalb der der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels ablehnen kann. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht demgemäß, so gilt die Vertragsleistung mit Ablauf der gesetzten Frist als abgenommen. Die Verweigerung der Abnahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung tatsächlich nutzt oder zu nutzen beginnt. Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, gilt die Abnahme einer Leistung immer auch als Abnahme der dieser Leistung zugrundeliegenden Planungs- und Konzeptionsleistungen.
(2) Die Anzeige offensichtlicher Mängel ist nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige durch LAUBE-DESIGN ausgeschlossen.
(3) Mängel sind schriftlich, per Mail oder anders in Textform gemäß § 126b BGB geltend zu machen (vgl. § 12 dieser AGB).

§ 6 Mitwirkungs-/ Mitteilungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung zur Sicherstellung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen sowie zur Bereitstellung der Inhalte und Beantwortung gestalterischer Fragen, um die von LAUBE-DESIGN geschuldeten Leistungen zu ermöglichen. Reichen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen oder die inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers nicht aus, ist LAUBE-DESIGN berechtigt die Leistungen abzubrechen und vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche – gleich welcher Art – entstehen. Kommt der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme, so kann LAUBE-DESIGN eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Der Auftraggeber hat spätestens nach Abschluss der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch LAUBE-DESIGN die notwendigen eigenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen gegen alle Arten von Datenverlust, Betriebsstörungen und Übermittlungsfehlern sowie jegliche betriebsfremde und unberechtigte Programmeingriffe, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Schäden und Mängel, die sich nach der Leistungserbringung durch LAUBE-DESIGN zeigen, hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Hierbei sind von ihm alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die eine wirksame Feststellung der Mängel und Schäden sowie ihrer Ursachen ermöglichen. § 5 Abs. 2 und § 12 Abs.6 dieser AGB bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses Änderungen an seiner Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung LAUBE-DESIGN unverzüglich mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm angegebene E-Mailkonto ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und der E-Mailempfang nicht aufgrund von Weiterleitung, Stillegung oder Überfüllung ausgeschlossen ist.

§ 7 Change Request Verfahren
(1) Im Falle von Änderungs- oder Zusatzwünschen inhaltlicher, technischer oder organisatorischer Art haben LAUBE-DESIGN und Auftraggeber das Recht, das im Folgenden beschriebene Change-Request-Verfahren einzuleiten. Das betrifft insbesondere die über die im Anforderungsdokument beschriebene Funktionalität oder Gestaltung hinausgehenden Änderungswünsche. Der Ablauf des Change-Request-Verfahrens ist wie folgt:
a) Der Auftraggeber muss LAUBE-DESIGN seine Änderungs- und Ergänzungswünsche jeweils in schriftlicher Form mitteilen.
b) LAUBE-DESIGN ist verpflichtet, gegen Zusatzvergütung des tatsächlich dafür anfallenden Stundenaufwands umgehend nach Erhalt einer solchen Mitteilung die Änderungs- und Ergänzungswünsche daraufhin zu überprüfen, ob sie konsistent und objektiv geeignet sowie umsetzbar sind, und ob und mit welchem zusätzlichen Kostenaufwand diese Änderungen umgesetzt werden können. Sowohl bei der Vergütung der Prüfung der Mitteilung, als auch bei der Beurteilung des für die Umsetzung anfallenden Aufwandes ist die zwischen den Parteien vereinbarte jeweils gültige Preisvereinbarung zugrunde zu legen.
c) LAUBE-DESIGN wird dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung und der Kostenschätzung schnellstmöglich mitteilen, indem LAUBE-DESIGN ein entsprechendes Angebot unterbreitet.
d) Der Auftraggeber entscheidet, ob er dieses Angebot beauftragt oder nicht. Wenn ja, so teilt er LAUBE-DESIGN die Beauftragung schriftlich mit.
e) Ist LAUBE-DESIGN zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ausführung eines Auftrages eindeutig erkennbar, dass eine der vom Auftraggeber gewünschten Änderungen nicht umsetzbar ist, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung und Umsetzung von Change Requests mit den Stundensätzen gemäß Preisliste (vgl. Link/ per Mail übersandtes PDF ansonsten vgl. letztes Angebot) in Rechnung gestellt:

§ 8 Urheber- und Verwendungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist bezüglich der LAUBE-DESIGN zur Verfügung gestellten Daten verpflichtet, das Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten. Neben der Veröffentlichung muss der Auftraggeber auch über die Genehmigung zur Veränderung dieser Daten verfügen. Für den notwendigen Beweis der tatsächlichen Unbedenklichkeit der Inhalte dieser Daten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber versichert, dass er der Inhaber der Urheberrechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Material ist oder ihm die Nutzung dieser Rechte vom Berechtigten eingeräumt wurde.
(2) Unbeschadet der Rechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten stehen LAUBE-DESIGN die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den von ihr erstellten Arbeiten sowie an den von ihr erstellten Änderungen und Erweiterungen der Projekte zu. Von Grafiken, Marken, Design, Konzepten, Messeständen, Texten, Animationen, Bild- und Tonmaterial, usw. die LAUBE-DESIGN für das Layout selbst erstellt oder geschaffen hat, bleiben die hierzu notwendigen Hilfsmittel wie auch das Material (Entwürfe, Fotonegative usw.) im Eigentum der LAUBE-DESIGN.
(3) LAUBE-DESIGN räumt dem Auftraggeber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von ihr erstellten Projekten oder Aktualisierungen hiervon mit der Freischaltung gemäß (§ 9 Abs. 5 dieser AGB) ein, frühestens jedoch mit vollständiger Bezahlung, wenn die Freischaltung ausnahmsweise vor der vollständigen Bezahlung gemäß § 9 Abs.5 dieser AGB erfolgt. Die Einräumung der Nutzungsrechte bleibt aber immer auf die vertraglich vereinbarten Medien bzw. Nutzungsarten beschränkt. Die Nutzung der Leistungen von LAUBE-DESIGN in darüber hinausgehenden weiteren Medien/Nutzungsarten wird nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gestattet. Quelldateien bzw. Source-Codes bleiben im Eigentum von LAUBE-DESIGN und werden dem Auftraggeber auch trotz Freischaltung und Einräumung der Nutzungsrechte nicht mit übertragen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Im Zweifel erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten an Quelldateien bzw. Source-Codes nur gegen gesonderte Vergütung.
(4) Die von LAUBE-DESIGN erbrachten Leistungen und Dienste dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Darüber hinausgehende Nutzungen müssen schriftlich vereinbart und aus urheberrechtlichen Gründen geregelt sein. Die Leistungen und Dienste der LAUBE-DESIGN dürfen von Dritten ebenfalls ausschließlich nach einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung genutzt werden. Auf die Gestattung der Nutzung durch Dritte besteht kein Anspruch des Auftraggebers. Bei Verstoß des Auftraggebers gegen diese Verbote kann LAUBE-DESIGN das Vertragsverhältnis nach erfolgloser Abmahnung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. § 21 Abs. 3 dieser AGB bleibt unberührt.
(5) Der Auftraggeber stellt LAUBE-DESIGN von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern die den Anspruch begründende Tatsache auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Materialien beruht.

§ 9 Zahlungsbedingungen
(1) LAUBE-DESIGN stellt dem Auftraggeber die im individuell geschlossenen Vertrag nebst Anlagen vereinbarten Leistungen und Dienste zu der darin vereinbarten Vergütung in Rechnung. Von LAUBE-DESIGN in der Regel per Mail gestellte Rechnungen sind mit Eingang beim Auftraggeber fällig und innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu begleichen.
(2) LAUBE-DESIGN kann jederzeit Vorschuss- oder Teilrechnungen verlangen. Werden die in Auftrag gegebenen Leistungen und Dienste in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von LAUBE-DESIGN finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Abs.1 Satz 2 gilt auch für Teilvergütungen und Abschlagszahlungen.
(3) Einwände jeglicher Art gegen die von LAUBE-DESIGN gestellte Rechnung oder Teile der Rechnung hat der Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung.
(4) Treten bis zur Ausführung oder auch während der Ausführung des Auftrags andere Kostenerhöhungen ein als im Change-Request-Verfahren nach § 7 dieser AGB geregelt, so werden diese dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Der Auftraggeber ist nur in diesem Fall berechtigt, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.
(5) Von LAUBE-DESIGN erstellte Projekte werden erst nach ihrer jeweiligen vollständigen Bezahlung freigeschaltet bzw. zur jeweils vereinbarten Nutzung freigegeben. Ebenso bleiben gelieferte Waren bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von LAUBE-DESIGN.

§ 10 Zahlungsverzug/ Aufrechnungs-/ Zurückbehaltungsrechte
(1) LAUBE-DESIGN ist berechtigt, dem Auftraggeber ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von zwölf Prozent in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält sich LAUBE-DESIGN ausdrücklich vor.
(2) Wird eine vertraglich vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig beglichen, kann LAUBE-DESIGN jegliche weitere Leistung zurückbehalten und sämtliche Vergütungen für die bisher erbrachten Leistungen fällig stellen. Leistet der Auftraggeber auch auf eine schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung trotz Fristablaufs nicht vollständig, ist LAUBE-DESIGN berechtigt, den Vertrag teilweise oder ganz ordentlich zu kündigen.

§ 11 Service
(1) Wartungsarbeiten an den erstellten Projekten dürfen ausschließlich von LAUBE-DESIGN vorgenommen werden. Hierüber wird gesondert, nach Leistungserfolg und Zeitaufwand, abgerechnet.
(2) Soweit Content-Management-Systeme erstellt wurden, ist der Auftraggeber in den ihm zur eigenen Verwaltung zugewiesenen Bereichen selbst und auf eigene Kosten zur Wartung berechtigt und verpflichtet.

§ 12 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel auf Vorleistungen oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen oder anders dem Gefahrenbereich des Auftraggebers oder höherer Gewalt zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere für die folgenden Fälle, für welche der Auftraggeber selbst verantwortlich ist:
· Vorgaben des Auftraggebers, welche die von LAUBE-DESIGN zu erbringenden Leistungen beschreiben: LAUBE-DESIGN kann weder deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch deren Freiheit von Rechten Dritter gewährleisten.
· Der Auftraggeber ist alleine für die Rechtmäßigkeit und Gesetzeskonformität seiner Inhalte verantwortlich. Er übernimmt selbst die Rechtsprüfung für erstellte Texte, Gestaltungen und Maßnahmen.
· Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen von Kunden des Auftraggebers oder anderer Dritter entstehen,
· Spätere Änderungen des Auftraggebers an den Leistungen von LAUBE-DESIGN (Besonderheit für Content-Management Systeme: Hier bleibt der Auftraggeber nur für seine Änderungen/ Erweiterungen alleine verantwortlich)
· Ausfall von Netzdiensten wegen Störungen und andere technische Ausfälle, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der LAUBE-DESIGN liegen,
· Mängel an Projekten, die von LAUBE-DESIGN nur geändert oder erweitert wurden, da LAUBE-DESIGN nur für seine Leistungen die Gewährleistung übernehmen kann.
(2) LAUBE-DESIGN leistet für Mängel ansonsten zunächst durch Nacherfüllung nach ihrer Wahl Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Mail oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt (vgl. § 5 dieser AGB).
(3) Sofern LAUBE-DESIGN die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe § 13 dieser AGB) statt der Leistung verlangen.
(4) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das Gleiche gilt, wenn LAUBE-DESIGN die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
(5) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit LAUBE-DESIGN nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
(6) Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der gesetzlichen Verjährung gerügt werden. Die Verjährung beginnt nach § 634a Abs.2 BGB mit der Abnahme gemäß § 5 dieser AGB. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt, wie beispielsweise Übertragungsfehler von Daten. Spätere Rügen offensichtlicher Mängel begründen keine Gewährleistungsansprüche.
(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Zusicherungen durch LAUBE-DESIGN über bestimmte Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ausdrücklicher Bezeichnung als solche.

§ 13 Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel dem Gefahrenbereich des Auftraggebers oder höherer Gewalt gemäß § 12 Abs.1 dieser AGB zuzuordnen sind. Das Gleiche gilt für Schäden, die sich aus anderen rechtlichen Beziehungen des Auftraggebers ergeben, welche durch Leistungen der LAUBE-DESIGN herbeigeführt bzw. vermittelt wurden.
(2) LAUBE-DESIGN haftet nur für Schäden des Auftraggebers, (a) die LAUBE-DESIGN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (b) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von LAUBE-DESIGN, eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (c) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.
(3) LAUBE-DESIGN haftet in den Fällen des § 13 Abs. 2 (a) und (b) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, welcher bei einfacher Fahrlässigkeit maximal bei dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrags liegt. Der Auftraggeber kann beweisen, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden höher ist als der Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrags.
(4) In anderen als den in § 13 Abs. 2 genannten Fällen ist die Haftung von LAUBE-DESIGN – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. LAUBE-DESIGN haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers in Frage kommt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von LAUBE-DESIGN (sofern eine persönliche Haftung besteht).

§ 14 Vorleistungen Dritter
(1) Bei Vereinbarung von Vorleistungen Dritter für den Auftraggeber, wie insbesondere dem Kauf von Materialien, Hardware usw., bevollmächtigt der Auftraggeber LAUBE-DESIGN, als sein Vertreter aufzutreten und die dafür erforderlichen Verträge auf seine Rechnung zu schließen. Zum Zwecke der Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht wird LAUBE-DESIGN ermächtigt, nach dem Kauf die Waren unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen.
(2) Wird die Reservierung/ Miete von Domainnamen und –servern durch LAUBE-DESIGN für den Auftraggeber vereinbart, so wird LAUBE-DESIGN selbst Vertragspartner des Providers. LAUBE-DESIGN darf die Domain nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers kündigen, verkaufen oder umschreiben, es sei denn, der Auftraggeber befindet sich in Zahlungsverzug, oder kündigt das Vertragsverhältnis mit LAUBE-DESIGN.

§ 15 Leistungspflicht bei Vorleistung Dritter
Die vertragliche Verpflichtung von LAUBE-DESIGN zur Erbringung oder Bereitstellung einer Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Vorleistungen Dritter, deren sich LAUBE-DESIGN zur Erfüllung bedient oder notwendig bedienen muss, oder deren Genehmigungen tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechendem Qualitätsstandard erfolgen – es sei denn LAUBE-DESIGN hat bei der Auswahl grob fahrlässig gehandelt.

§ 16 Entgeltpflicht für sonstige Leistungen
(1) Andere Leistungen als im Change-Request-Verfahren nach § 7 dieser AGB geregelt und außerhalb des vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand berechnet.
(2) LAUBE-DESIGN stellt beispielsweise in Rechnung:
· die Kosten für Miete und Reservierung von Domainnamen und –servern nach § 14 Abs. 2,
· den Aufwand für die Beschaffung (Recherche, Bestellung, Abholung) und ggf. auch Montage von Waren (Materialien, Hardware, usw.), die nach § 14 Abs. 1 für den Auftraggeber gekauft wurde,
· den Aufwand für die Diagnose und die Beseitigung von Störungen, Schäden oder Mängeln, die auf einen nicht vertrags- oder zweckbestimmten Gebrauch der von LAUBE-DESIGN eingerichteten Gestaltungsleistungen oder auf sonstige, von LAUBE-DESIGN nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind;
· den Aufwand für die Überprüfung der von LAUBE-DESIGN erbrachten Vertragsleistungen nach einer Störungsmeldung des Auftraggebers, wenn sich herausstellt, dass keine Störung der Leistungen von LAUBE-DESIGN vorliegt und der Schaden oder Mangel im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.

§ 17 Vorzeitige Vertragsbeendigung/ Schadensersatz/ Rücktritt
(1) Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund vor Annahme der Leistung oder bevor die vertragsgemäße Leistung von LAUBE-DESIGN erfüllt wurde bzw. verhindert der Auftraggeber durch von ihm zu vertretendes Verhalten, dass LAUBE-DESIGN ihre Leistung gehörig erbringt, so dass LAUBE-DESIGN deshalb selbst den Vertrag vorzeitig kündigt, so hat er LAUBE-DESIGN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen.
(2) Darüber hinaus ist LAUBE-DESIGN berechtigt, vom Auftraggeber eine Schadenspauschale in Höhe von 10 Prozent der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass LAUBE-DESIGN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 18 Außerordentliche Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund für LAUBE-DESIGN gilt erhebliches vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers. Dazu gehört insbesondere die Absicht des Auftraggebers, mit Hilfe der von LAUBE-DESIGN erbrachten Vertragsleistung rechts- oder sittenwidrige Inhalte im Internet zu verbreiten, zu veröffentlichen oder bereitzustellen.

§ 19 Kommunikation
Die Parteien beabsichtigen, ihre Kommunikation möglichst umfassend zu dokumentieren: Ausführliche Berichte/ Gutachten sind nur nach ausdrücklicher Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung zu erstellen. Der Auftraggeber kommuniziert Entscheidungen nach Möglichkeit ebenfalls per Mail. (Fern-)mündlich erklärte Entscheidungen des Auftraggebers soll LAUBE-DESIGN ebenfalls per Mail bestätigen. Um eine zügige Arbeit von LAUBE-DESIGN zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, täglich (nur an Werktagen) seine Mails abzurufen und innerhalb von 24 Stunden jedenfalls mit einer selbst gesetzten Frist, in der er die aufgeworfenen Fragen bearbeitet haben will, zu beantworten. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, von LAUBE-DESIGN per Mail angeforderte Lese- und/ oder Empfangsbestätigungen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. Auf die Ziffern 20 und 21 wird hingewiesen.

§ 20 Leistungsverweigerungsrecht
LAUBE-DESIGN ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeiten zu verweigern, wenn eine Vorschuss-, Teil- oder Abschlagszahlung (vgl. § 9) verlangt wurde, bis diese durch den Auftraggeber voll bezahlt wurde. Ebenso kann LAUBE-DESIGN die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeiten verweigern, solange und soweit eine Antwort oder eine Lese- oder Empfangsbestätigung des Auftraggebers gemäß § 19 aussteht.

§ 21 Haftung des Auftraggebers, Vertragsstrafen
(1) Gegenüber LAUBE-DESIGN und sonstigen Dritten haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Mängel und Schäden, die ihre Ursache in seinem Gefahrenbereich haben, wie insbesondere
· alle Arten von Datenverlust, Betriebsstörungen und Übermittlungsfehler,
· unzureichende Sicherheitsvorkehrungen,
· betriebsfremde und unberechtigte Eingriffe in die Tätigkeiten von LAUBE-DESIGN,
· Verletzung von Urheber- oder gewerblichen Schutzrechten.
(2) Gegenüber LAUBE-DESIGN ist der Auftraggeber weiter nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ihr gegenüber bestehende Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für
a) die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von LAUBE-DESIGN vor vollständiger Bezahlung der Vergütung (vgl. § 8 Abs.3 und § 9 Abs.5 dieser AGB),
b) die Behauptung unwahrer Tatsachen (vgl. § 21 Abs. 7 dieser AGB) zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung von LAUBE-DESIGN. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.
(3) Im Falle der Überlassung der von LAUBE-DESIGN erbrachten Vertragsleistungen durch den Auftraggeber an Dritte haftet der Auftraggeber selbst für alle hieraus entstehenden Schäden. Dies gilt auch, soweit er die von LAUBE-DESIGN erbrachten Vertragsleistungen für Dritte und deren Zwecke nutzt. § 8 Abs. 4 dieser AGB bleibt unberührt.
(4) Soweit der Auftraggeber die von LAUBE-DESIGN erbrachte oder bereitgestellte Vertragsleistung zur Verbreitung und Veröffentlichung rechts- oder sittenwidriger Inhalte im Internet sowie zum Anbieten und Bereitstellen rechts- oder sittenwidriger Dienstleistungen oder Waren im Rahmen des E-Commercing nutzt, haftet er selbst für alle hieraus entstehenden Rechtsfolgen wie etwa Schadensersatz, Unterlassungsansprüche oder strafrechtliche Verfolgung. Das Gleiche gilt, soweit der Auftraggeber die von LAUBE-DESIGN erbrachten Vertragsleistungen für diese Zwecke an Dritte überlässt.
(5) Der Auftraggeber stellt LAUBE-DESIGN in den Fällen der §§ 14 und 15 bezüglich der Vorleistungen des Dritten von jeglicher Haftung frei und macht etwaige Schadens- und Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Dritten geltend.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Verletzung des in § 21 Abs. 2 a) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten Nettovergütung für jeden Fall der Zuwiderhandlung und bei Verletzung des in § 21 Abs. 2 b) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von LAUBE-DESIGN. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von LAUBE-DESIGN auf Schadensersatz.
(7) Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation oder durch andere Glaubhaftmachungen (vgl. § 294 ZPO) etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. seines Rechtsanwalts) nicht wahr ist. LAUBE-DESIGN behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

§ 22 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die sachlichen und persönlichen Auftragsdaten gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Durchführung des Vertrages notwendig ist.
(2) LAUBE-DESIGN und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten und von dem jeweils anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen der anderen Vertragspartei auch vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort. Beide Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
(3) Als vertraulich gelten Informationen insbesondere dann, wenn Unterlagen oder Datenträger mit der Erklärung an den Empfänger übergeben werden, dass dieser die darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln habe und einen entsprechenden Vertraulichkeitsvermerk aufweisen. Als vertraulich gelten darüber hinaus die Kenntnisse, die LAUBE-DESIGN bei der Erbringung und Bereitstellung der Vertragsleistungen gewinnt.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich
· dem die Information offenlegenden Vertragspartner vor Kenntnisgabe durch den anderen Partner bekannt oder zugänglich gemacht waren oder
· dem die Information offenlegenden Vertragspartner nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekannt gegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen oder
· infolge von Veröffentlichungen beliebiger Art Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisnahme wurden.
(5) Der Auftraggeber und LAUBE-DESIGN verpflichten sich im Übrigen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.

§ 23 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung
(1) LAUBE-DESIGN behält sich vor, in erforderlichen Fällen vor Vertragsannahme die Bonität des Auftraggebers unter Einhaltung der hierfür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.
(2) Ergeben sich aufgrund der Bonitätsprüfung begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers, kann LAUBE-DESIGN die Vertragsannahme von der Leistung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitutes, mindestens aber einer deutschen Großbank oder Sparkasse abhängig machen.
(3) Erbringt der Vertragspartner die Sicherheitsleistung nicht oder würde diese keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bieten oder liegt ein sonst schwerwiegender Grund vor, behält sich LAUBE-DESIGN vor, bereits angebahnte Vertragsverhandlungen ohne Anerkennung einer Ersatzpflicht abzubrechen oder einen Antrag zum Vertragsschluss abzulehnen.

§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch soweit das deutsche Recht auf dieses verweist. Ebenso sind internationale Verweisungsnormen nicht anzuwenden.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ungültig oder unwirksam sein, so legen die Vertragsparteien einvernehmlich eine gültige bzw. wirksame Bestimmung ersatzweise fest, welche der ungültigen bzw. unwirksamen Bestimmung inhaltlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung.